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Hassposting auf Facebook kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Herne hatte sich 2016 mit einer fristlosen Kündigung zu befassen. Der Kündigung waren Postings des Arbeitnehmers auf Facebook voraus gegangen.

Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Profil bei Facebook. In diesem Profil benannte der Arbeitnehmer auch seinen Arbeitgeber. Auf Facebook teilte der Arbeitnehmer unter anderem zahlreiche Postings, die sich mit Asyl- und Einwanderungspolitik befassen und gab hierzu auch seine Meinung kund. Zu einem Beitrag des Senders n-tv der sich mit einem Brand einer thüringer Asylunterkunft befasste, kommentierte der Arbeitnehmer: „hoffe das alle verbrennen … die nicht gemeldet sind“, „…wenn mit einer sagt ich bin Nazi … falsch … Herr nazi“ und „alle raus und geht es gut“.

Als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er fristlos ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein. Er war der Meinung, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei, weil er bei deren Abfassung alkoholisiert gewesen sei. Außerdem sei er kein „Nazi“. Überdies stünden die Kommentare in keinem erkennbaren Zusammenhang mit seinem Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht sah das anders und bestätigte in seinem Urteil vom 22. März 2016, Az.: 5 Ca 451/16, die fristlose Kündigung.

Der Arbeitnehmer hat aus dem Arbeitsvertrag eine ungeschriebene Nebenpflicht der Rücksichtnahme gegenüber seinem Arbeitgeber. Diese Pflicht habe der Arbeitgeber vorliegend verletzt. Den Kommentar „hoffe das alle verbrennen“ wertete das Gericht sogar als strafbare Volksverhetzung. Die Kommentare zogen auch den Arbeitgeber mit in die Sache hinein, was sich an der Bemerkung eines anderen Users zeigte, der in seinem Kommentar eine Anspielung auf den Arbeitgeber machte. Das empfand das Gericht auch deswegen als besonders schwerwiegend, weil sich der Arbeitgeber für Flüchtlinge sozial engagierte.

Aus diesem Grund müsse es der Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass er mit solchen Kommentaren seines Arbeitnehmers in Verbindung gebracht werde. Ausnahmsweise war daher die fristlose Kündigung als ultimatives Mittel des Arbeitgebers auch ohne vorherige Abmahnung des Betroffenen gerechtfertigt.

Das Urteil zeigt, dass Hasspostings in öffentlichen Netzwerken empfindliche Konsequenzen haben können. Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn zwischen dem Posting und dem Arbeitgeber eine Verbindung hergestellt werden kann und damit auch Rechte des Arbeitgebers tangiert werden. Ob in jedem Fall ohne Abmahnung unmittelbar zur Kündigung gegriffen werden kann, ist ohne Frage vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise ist vor Ausspruch einer Kündigung stets eine Abmahnung erforderlich. Auf sie kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zugemutet werden kann oder die mit einer Abmahnung gegebene Möglichkeit der Verhaltensbesserung des Arbeitnehmers nicht zu erwarten ist. Darum sollte jeder, der in öffentlichen Netzwerken postet, sich zuvor genau überlegen, was er dort schreibt.

Martin Becker
Rechtsanwalt und Mediator, Winfried Becker & Partner, Lemgo